LMKV – Ganz besonders lecker!
§ 5
Begriffsbestimmung der Zutaten
(1) Zutat ist jeder Stoff, einschließlich der Zusatzstoffe, der bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist. Besteht eine Zutat eines Lebensmittels aus mehreren Zutaten (zusammengesetzte Zutat), so gelten diese als Zutaten des Lebensmittels.
(2) Als Zutaten gelten nicht:
1.
Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung vorübergehend entfernt und dem Lebensmittel wieder hinzugefügt werden, ohne dass sie mengenmäßig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten,
2.
Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, Aromen, Enzyme und Mikroorganismenkulturen, die in einer oder mehreren Zutaten eines Lebensmittels enthalten waren, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung ausüben,
3.
Zusatzstoffe im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,
4.
Lösungsmittel und Trägerstoffe für Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, Aromen, Enzyme und Mikroorganismenkulturen, sofern sie in nicht mehr als technologisch erforderlichen Mengen verwendet werden,
5.
Extraktionslösungsmittel,
6.
Stoffe, die auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck wie Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches verwendet werden und - auch in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden sind.
(3) Abweichend von Absatz 2 gelten Stoffe im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 bis 6 als Zutaten, soweit diese aus Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 hergestellt worden sind und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden sind, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein des jeweiligen Stoffes schließen.
Auszug aus der deutschen Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV).
Besonders zu beachten sei Abs. 2, Ziffer 2. Wirklich sehr lecker.
Besonders Enzyme haben nach dem Erhitzen eines Lebensmittels keine technologische Funktion mehr und sind somit, Dank unseres tollen Gesetzgebers, von der Kennzeichnungspflicht auf der Verpackung ausgeschlossen.
Es reicht allein schon aus nur Bestandteile eines Lebensmittels mit Konservierungsmittel haltbar zu machen, wie beispielsweise die Fruchtzubereitung für Joghurts, um nicht mehr auf der Verpackung erscheinen zu müssen. (In diesem Fall gilt dann nur die Fruchtzubereitung nicht aber der gesamte Joghurt als konserviert, die Kennzeichnungspflicht entfällt.) Das selbe gilt dann auch für Stabilisatoren oder eklige Chemikalien wie Dicalciumphosphat, Trinatriumcitrat oder Farb- und Aromastoffe.
Auch ekelhafte technische Hilfsstoffe die nur zur Herstellung von Lebensmitteln benötigt werden, aber am Ende nicht mehr enthalten sein sollten, sind von der Kennzeichnungspflicht ausgeschlossen. Das sich diese Stoffe dann dennoch immer mal wieder in Lebensmitteln befinden können (weil das mit dem nötigem Entfernen gar nicht mal so einfach ist) bemerkt man dann spätestens wenn man mal eine Verbraucherzeitschrift wie Öko-Test, o.ä. aufschlägt.
Na denn, wohl bekomm's!
Hinweise gefunden in dem Buch ›Lexikon der populären Ernährungsirrtümer‹ von Udo Pollmer und Susanne Warmuth.
Begriffsbestimmung der Zutaten
(1) Zutat ist jeder Stoff, einschließlich der Zusatzstoffe, der bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist. Besteht eine Zutat eines Lebensmittels aus mehreren Zutaten (zusammengesetzte Zutat), so gelten diese als Zutaten des Lebensmittels.
(2) Als Zutaten gelten nicht:
1.
Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung vorübergehend entfernt und dem Lebensmittel wieder hinzugefügt werden, ohne dass sie mengenmäßig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten,
2.
Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, Aromen, Enzyme und Mikroorganismenkulturen, die in einer oder mehreren Zutaten eines Lebensmittels enthalten waren, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung ausüben,
3.
Zusatzstoffe im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,
4.
Lösungsmittel und Trägerstoffe für Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, Aromen, Enzyme und Mikroorganismenkulturen, sofern sie in nicht mehr als technologisch erforderlichen Mengen verwendet werden,
5.
Extraktionslösungsmittel,
6.
Stoffe, die auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck wie Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches verwendet werden und - auch in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden sind.
(3) Abweichend von Absatz 2 gelten Stoffe im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 bis 6 als Zutaten, soweit diese aus Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 hergestellt worden sind und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden sind, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein des jeweiligen Stoffes schließen.
Auszug aus der deutschen Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV).
Besonders zu beachten sei Abs. 2, Ziffer 2. Wirklich sehr lecker.
Besonders Enzyme haben nach dem Erhitzen eines Lebensmittels keine technologische Funktion mehr und sind somit, Dank unseres tollen Gesetzgebers, von der Kennzeichnungspflicht auf der Verpackung ausgeschlossen.
Es reicht allein schon aus nur Bestandteile eines Lebensmittels mit Konservierungsmittel haltbar zu machen, wie beispielsweise die Fruchtzubereitung für Joghurts, um nicht mehr auf der Verpackung erscheinen zu müssen. (In diesem Fall gilt dann nur die Fruchtzubereitung nicht aber der gesamte Joghurt als konserviert, die Kennzeichnungspflicht entfällt.) Das selbe gilt dann auch für Stabilisatoren oder eklige Chemikalien wie Dicalciumphosphat, Trinatriumcitrat oder Farb- und Aromastoffe.
Auch ekelhafte technische Hilfsstoffe die nur zur Herstellung von Lebensmitteln benötigt werden, aber am Ende nicht mehr enthalten sein sollten, sind von der Kennzeichnungspflicht ausgeschlossen. Das sich diese Stoffe dann dennoch immer mal wieder in Lebensmitteln befinden können (weil das mit dem nötigem Entfernen gar nicht mal so einfach ist) bemerkt man dann spätestens wenn man mal eine Verbraucherzeitschrift wie Öko-Test, o.ä. aufschlägt.
Na denn, wohl bekomm's!
Hinweise gefunden in dem Buch ›Lexikon der populären Ernährungsirrtümer‹ von Udo Pollmer und Susanne Warmuth.
doubl - 7. Apr, 16:57 - eingesponnen in Kulinarium
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